§ 20 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 20


§ 20 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Antrag hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 bezeichneten Angaben zu enthalten.

(2) Der Antrag muss ferner enthalten

1.
wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes ist,

a)
die Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers einschließlich der Telekommunikationsverbindungen des Antragstellers und

b)
die Zustimmung des Eigentümers zur Führung der anderen Nationalflagge;

2.
in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung;

3.
in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung des Ablösebetrages;

4.
die Angabe der künftig zu führenden Nationalflagge;

5.
die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates zur Flaggenführung;

6.
die Angabe über die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte;

7.
die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand;

2.
zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine Erklärung des Eigentümers;

3.
zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklärung des Antragstellers;

4.
zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten Einrichtung ausgestellte Bescheinigung;

5.
zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates, die den Namen des Schiffes, die Dauer der Gestattung der Führung der ausländischen Flagge sowie die Bestätigung enthält, dass das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann;

6.
zu Absatz 2 Nummer 7 eine schriftliche Erklärung der Gläubiger.

(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen.

(4) § 11 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 178 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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Frühere Fassungen von § 20 FlRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 178 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
vom 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 FlRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 178 SchriftVG Änderung der Flaggenrechtsverordnung
...  In § 20 Absatz 3 Nummer 2 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 562 der Verordnung vom 31. August ...

Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Artikel 1 FlRVuaÄndV Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... ersetzt. 9. § 19 wird aufgehoben. 10. In § 20 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2, 3 und 3a ersetzt:  ... nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen." 11. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a (1) Für ...


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