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Änderung § 5c FlRV vom 01.01.2013

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§ 5c FlRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 5c FlRV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
(Textabschnitt unverändert)

§ 5c


(Text alte Fassung)

Die See-Berufsgenossenschaft ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffs im deutschen Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, daß die Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates über das Schiff wirksam ausgeübt werden kann.

(Text neue Fassung)

Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffs im deutschen Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, daß die Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates über das Schiff wirksam ausgeübt werden kann.