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Änderung § 5 FlRV vom 04.07.2013

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§ 5 FlRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 5 FlRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Schiffsvorzertifikat hat die aus dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.

(2) Das Konsulat übersendet unverzüglich eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des erteilten Schiffsvorzertifikats der Flaggenbehörde, der See-Berufsgenossenschaft in Hamburg sowie dem für die Eintragung des Schiffes zuständigen Schiffsregistergericht.

(3) Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, so hat der Eigentümer das Schiffsvorzertifikat unverzüglich dem Schiffsregistergericht, welches das Schiffszertifikat erteilt hat, abzugeben.



 
 

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