Änderung § 3 FlRV vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FlRVuaÄndV am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der FlRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 FlRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 3 FlRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Der Antrag auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats ist vom Eigentümer des Schiffs zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:

1. der Name des Schiffes;

1a. soweit erteilt, die in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) genannte Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer);

2. gegebenenfalls das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal;

3. der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff;

4. der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs, falls vorhanden, andernfalls das Datum der Kiellegung oder das Baujahr, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;

5. der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes;

6. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

7. der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei einer Reederei: die Mitreeder, die Größe der Schiffsparten und der Korrespondentreeder; bei einer offenen Handelsgesellschaft: die Gesellschafter; bei einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: die persönlich haftenden Gesellschafter; in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes: jede beauftragte Person;

(Text neue Fassung)

7. der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei einer offenen Handelsgesellschaft: die Gesellschafter; bei einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: die persönlich haftenden Gesellschafter; in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes: jede beauftragte Person;

8. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;

9. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat;

10. das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch der Zeitpunkt der Löschung;

11. in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes die verbindliche Erklärung, daß das Recht zur Führung der anderen Nationalflagge enden soll;

12. die besonderen Gründe, aus denen das Schiffsvorzertifikat anstelle des Schiffszertifikats beantragt wird.

vorherige Änderung

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben von Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Schiffsmeßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde (Absatz 1 Nr. 6) oder eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, bei Schiffsneubauten eine Bescheinigung über das vorläufige amtliche Meßergebnis sind vorzulegen. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 vorzulegen.



(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben von Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Schiffsmeßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde (Absatz 1 Nr. 6) oder eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, bei Schiffsneubauten eine Bescheinigung über das vorläufige amtliche Meßergebnis sind vorzulegen. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 vorzulegen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed