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Änderung § 5 FlRV vom 04.07.2013

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§ 5 FlRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 5 FlRV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(1) Das Schiffsvorzertifikat hat die aus dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.

(Text alte Fassung)

(2) Das Konsulat übersendet unverzüglich eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des erteilten Schiffsvorzertifikats der Flaggenbehörde, der See-Berufsgenossenschaft in Hamburg sowie dem für die Eintragung des Schiffes zuständigen Schiffsregistergericht.

(Text neue Fassung)

(2) Das Konsulat übersendet unverzüglich eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des erteilten Schiffsvorzertifikats der Flaggenbehörde, der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Hamburg sowie dem für die Eintragung des Schiffes zuständigen Schiffsregistergericht.

(3) Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, so hat der Eigentümer das Schiffsvorzertifikat unverzüglich dem Schiffsregistergericht, welches das Schiffszertifikat erteilt hat, abzugeben.



 

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