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§ 12 - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 754-28 Energieversorgung
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§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt



(1) 1Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor Inbetriebnahme von neuen KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. 2Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst Höhe und Dauer der Zuschlagzahlung ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie in den Fällen der §§ 7a bis 7c deren Voraussetzungen im Rahmen der Zulassung bestätigt werden und bis zum 31. Dezember 2026 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist oder für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgelegen hat.

(2) Der Antrag muss die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und § 10 Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben auf Grundlage der Planungen für die KWK-Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung enthalten.

(3) Der Antrag muss vor Baubeginn der Anlage gestellt werden.

(4) Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller

1.
nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vorbescheides mit dem Bau der Anlage beginnt und

2.
1nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn die Anlage in Dauerbetrieb genommen hat. 2Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage kann auf Antrag bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb der ab Baubeginn laufenden Frist von drei Jahren einmalig um bis zu einem Jahr verlängert werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für

1.
die geplante Modernisierung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Megawatt und

2.
die geplante Nachrüstung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt.





 

Frühere Fassungen von § 12 KWKG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 17 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 14.08.2020Artikel 7 Kohleausstiegsgesetz
vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1818
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 KWKG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KWKG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KWKG 2023 Anschluss- und Abnahmepflicht (vom 27.07.2021)
... müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. ...
§ 4 KWKG 2023 Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen (vom 01.01.2017)
... entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 13 verpflichtet ist. Netzbetreiber können den kaufmännisch abgenommenen ... gemäß Absatz 2 ist zusätzlich zu Zuschlagzahlungen nach den §§ 6 bis 13 der übliche Preis zu entrichten. Der übliche Preis nach Satz 1 ist der ...
§ 6 KWKG 2023 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen (vom 01.01.2023)
... zu, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung nicht gleich. (3) ...
§ 20 KWKG 2023 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid (vom 01.01.2023)
... § 19 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ist § 12 entsprechend anzuwenden. (6) Die Zulassung für Zuschlagszahlungen nach § 18, ...
§ 24 KWKG 2023 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid (vom 01.01.2023)
... § 23 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ist § 12 entsprechend ...
§ 32a KWKG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023)
... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ...
§ 33 KWKG 2023 Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2023)
...  1. (aufgehoben) 2. die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 10, 12 , 20 und 24 ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, ...
 
Zitat in folgenden Normen

BAFA Besondere Gebührenverordnung (BAFABGebV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Anlage BAFABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt nach § 12 KWKG 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge; mindestens ...

Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG)
Artikel 1 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2826; zuletzt geändert durch Artikel 131 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 ProMechG Zustimmung und Registrierung (vom 27.06.2020)
... der die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des § 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfüllt, ist eine Zustimmung nach Satz ...

Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
§ 7 UERV Antrag auf Zustimmung (vom 01.01.2022)
... I S. 2532) geändert worden ist, oder b) Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), ...
§ 19 UERV Ausstellung von UER-Nachweisen (vom 01.01.2022)
... 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder b) Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, in Anspruch genommen worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 7 KAusG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2021)
... Wort „Auflagen" durch das Wort „Nebenbestimmungen" ersetzt. 12. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „neuen ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
Artikel 1 3. KWKGGebVÄndV Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK- Zuschläge, höchstens jedoch ...

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023)
... „§ 10 Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 12. In § 12 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 2" die Angabe „Satz 1" ...

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 1 KWKStrRÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... § 8d Zahlungsanspruch und Eigenversorgung". c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit ... c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 ... zu, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung nicht gleich." c) ... „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt. 14. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 ... zuständig für Fragen und Streitigkeiten 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 17 EEG2021-EG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... anzuwenden." d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 15. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 2 EEGuaÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... durch die Angabe „§ 61c" ersetzt. 9. In § 12 Absatz 5 Nummer 2 wird das Wort „für" gestrichen. 10. § ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 18 der Stromnetzentgeltverordnung und ihren Anspruch auf Zuschlagszahlung nach den §§ 6 bis 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, soweit ein solcher besteht, oder andernfalls ihren ...

Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 KWKNRG Folgeänderungen
... „§ 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt. (3) Das ... von KWK-Anlagen verlieren in diesem Fall ihren Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder, soweit ein solcher nicht besteht, ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 12 WaStNUG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. ... einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt handelt" gestrichen. 11. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bestätigt werden." durch die Wörter ... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ...

Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167
Artikel 3 KWKAusVuaGemAVEV Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
...  3. Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK- Zuschläge, höchstens ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung (KWKGGebV)
V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138; aufgehoben durch § 4 V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Anlage 1 KWKGGebV (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2021)
...  3. Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK- Zuschläge, höchstens ...