Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 33b KWKG 2023 vom 14.08.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33b KWKG 2023, alle Änderungen durch Artikel 7 EEGAusbGuEnFG am 14. August 2020 und Änderungshistorie des KWKG 2023

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 33b KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung
§ 33b KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 33b Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b Regelungen vorzusehen

1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 1 genannten Regelungen, wobei bei einer Aufteilung in gesondert ausgeschriebene Teilsegmente insbesondere zwischen verschiedenen Leistungsklassen oder zwischen verschiedenen Brennstoffen der KWK-Anlage oder zwischen verschiedenen Techniken zur Bereitstellung von Wärme aus erneuerbaren Energien unterschieden werden kann,

2. zu Anforderungen an innovative KWK-Systeme, insbesondere

a) Anforderungen an die elektrische KWK-Leistung und die elektrische Leistung der KWK-Anlagen innerhalb eines innovativen KWK-Systems,

b) Anforderungen an Anteile von Wärme aus erneuerbaren Energien an der erzeugten oder genutzten Wärme und an die Verwendung der in dem innovativen KWK-System erzeugten Wärme,

c) Anforderungen an die Energieeffizienz, insbesondere an den Brennstoffausnutzungsgrad,

d) Anforderungen an einen Mindestanteil KWK-Wärme an der erzeugten oder genutzten Wärme,

e) Anforderungen an die Flexibilität der innovativen KWK-Systeme und der KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere Anforderungen, dass KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme keine technische Mindesterzeugung aufweisen und die Wärme, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann, jederzeit mit einem mit dieser KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeuger erzeugt werden kann,

f) Anforderungen an die verwendeten Brennstoffe,

g) Anforderungen an Art und Umfang einer Modernisierung von KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme,

h) Anforderungen, welche Komponenten als Teil innovativer KWK-Systeme zulässig sind,

i) Anforderungen an die Anlagen, die Wärme unter Nutzung erneuerbarer Energien bereitstellen,

j) Anforderungen an Wärmeerzeuger und Wärmespeicher,

k) Anforderungen an Wärmenetze,

l) Anforderungen an die Netz- und Systemintegration der KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere zur Anpassung des Wirkleistungsbezugs von mit der KWK-Anlage verbundenen Wärmeerzeugern für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Erstattung von ersparten Aufwendungen,

3. zu weiteren Voraussetzungen nach § 8b Absatz 3, insbesondere abweichend von

a) § 8a Absatz 2 Nummer 1 zu regeln, dass ein Anspruch auf Zuschlagzahlung nur besteht, wenn das KWK-System über eine Förderberechtigung verfügt, die im Rahmen der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme durch Ausschreibungszuschlag erteilt oder später dem innovativen KWK-System verbindlich zugeordnet worden ist,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) § 7 Absatz 6 und 7 zu einer Kumulierung mit Investitionszuschüssen und dem Anspruch auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse null oder negativ ist,

(Text neue Fassung)

b) § 7 Absatz 4 und 5 zu einer Kumulierung mit Investitionszuschüssen und dem Anspruch auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ ist,

c) § 2 Nummer 14 zum Begriff der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,

d) § 2 Nummer 18 zum Begriff der modernisierten KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,

e) § 2 Nummer 9a zum Begriff des innovativen KWK-Systems, insbesondere zu Teilsystemen in bestehenden Wärmenetzen,

f) § 10 Absatz 1 Satz 1 zu regeln, dass eine Zulassung nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von den Regelungen in den §§ 10 und 11 zur Zulassung sowie zur Überprüfung, Wirkung und zu dem Erlöschen der Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen sowie von innovativen KWK-Systemen abweichende Regelungen zu treffen,

g) § 2 Nummer 8 zum Begriff der Hocheffizienz der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere zu zusätzlichen Effizienzanforderungen der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,

h) § 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3 zu regeln, dass der in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden kann,

4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere

a) entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 3 genannten Regelungen,

b) zum Verhältnis des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8a zu dem Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 8b,

5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Erteilung des Ausschreibungszuschlags und zu den Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere dass einem innovativen KWK-System durch den Ausschreibungszuschlag eine Förderberechtigung erteilt werden kann, sowie zur Entwertung von Ausschreibungszuschlägen, insbesondere für den Fall von Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamwerden des Ausschreibungszuschlags, Über- oder Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 sowie bei Entfallen oder Verringerung der Zuschlagszahlung auf null über einen längeren Zeitraum,

5a. dahingehend, dass die Erteilung eines Ausschreibungszuschlags unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter Bestand hat und die Anfechtung eines Ausschreibungszuschlags durch Dritte nicht zulässig ist,

6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der finanziellen Förderung, insbesondere

a) zu regeln, dass die durch Ausschreibungszuschlag ermittelte finanzielle Förderung nur für bestimmte Komponenten des innovativen KWK-Systems gezahlt wird,

b) zu Beginn und Dauer der finanziellen Förderung in Jahren oder Vollbenutzungsstunden oder eine Kombination beider Varianten,

c) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähigen Vollbenutzungsstunden oder eine Mindestzahl von Vollbenutzungsstunden innerhalb eines Jahres vorzugeben,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die Ausschreibung ermittelten finanziellen Förderung die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt wird,



d) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die Ausschreibung ermittelten finanziellen Förderung die Boni nach den §§ 7a bis 7c *) gezahlt werden,

7. zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der innovativen KWK-Systeme sicherstellen sollen, insbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 6 genannten Regelungen,

8. zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8b Absatz 3, § 8a Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und der aufgrund der Nummer 2 festgelegten weiteren Anforderungen an das innovative KWK-System sowie zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung oder einer entsprechenden Anwendung des § 8d für den Fall, dass diese Voraussetzungen oder Anforderungen nicht vorliegen oder während des Betriebs der KWK-Anlage wegfallen, wobei nach neuen oder modernisierten Anlagen unterschieden werden kann,

9. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichung der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt,

10. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,

11. zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme aus innovativen KWK-Systemen nach § 14 und zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers des innovativen KWK-Systems und des zuständigen Netzbetreibers, insbesondere dazu, ob eine Steuerbefreiung im Sinn des § 8a Absatz 5 vorliegt, sowie zu den Pflichten nach § 15 und zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Verletzung dieser Pflichten,

12. zur Übertragbarkeit von Förderberechtigungen vor der Inbetriebnahme des innovativen KWK-Systems und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einem innovativen KWK-System, insbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 11 genannten Regelungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


12a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe von Förderberechtigungen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gelten,

13. zu den im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 12 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts-, Übermittlungs- und Löschungspflichten.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b

1. abweichend von Absatz 1 und § 8b nicht die Bundesnetzagentur, sondern eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Ausschreibungen zu beauftragen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Peron des Privatrechts zu betrauen und hierzu Einzelheiten zu regeln,

2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1 betraute oder beauftragte Person zu ermächtigen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13.

vorherige Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 17 Nummer 30 Buchstabe b G. v. 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) wurde sinngemäß konsolidiert.

(heute geltende Fassung)