Änderung § 27d KWKG 2023 vom 27.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27d KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 27d KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27d Herstellung von Grünem Wasserstoff


(Text neue Fassung)

§ 27d (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Strom, der von einem Unternehmen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, verringert sich die KWKG-Umlage unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Maßgabe des § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf null.



 
(heute geltende Fassung) 



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