Tools:
Update via:
Änderung § 19 KWKG 2025 vom 01.04.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 KWKG 2025, alle Änderungen durch Artikel 1 KWKÄndG am 1. April 2025 und Änderungshistorie des KWKG 2025Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 19 KWKG 2025 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 19 KWKG 2025 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 54 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. 2 Der Zuschlag beträgt 1. 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b oder 2. 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c. 3 Der Zuschlag darf insgesamt 20 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. 2 Der Zuschlag beträgt 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus. 3 Der Zuschlag darf insgesamt 50 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten. |
(2) 1 Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. 2 Nicht dazu gehören insbesondere 1. Gebühren, 2. interne Kosten für Konstruktion und Planung, 3. kalkulatorische Kosten sowie 4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. 3 Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden. (3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11872/al0-211512.htm