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Änderung § 27 KWKG 2023 vom 01.01.2017

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§ 27 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 27 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Bestimmung der Höhe des KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte


(Text neue Fassung)

§ 27 Begrenzung der Zuschlagszahlungen


vorherige Änderung

(1) 1 Netzbetreiber melden den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 31. August eines jeden Jahres elektronisch die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden KWK-Strommengen für die Anlagenkategorien nach den §§ 6, 9, 13 und 35 sowie die erwarteten Stromabgaben an Letztverbraucher nach § 26 Absatz 2, 3 und 4 sowie an andere Letztverbraucher. 2 Die Angaben stellen eine verbindliche Grundlage für die Bestimmung des KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte für das folgende Kalenderjahr dar.

(2) 1 Die zuständige Stelle meldet den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 15. September eines jeden Jahres die zur Auszahlung
für das folgende Kalenderjahr erwartete Fördersumme für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme- und Kältespeicher differenziert nach Regelzonen. 2 Anträge, die auf Grund der Begrenzung der Zuschlagsumme nach § 29 Absatz 3 nicht berücksichtigt wurden, gehen in die Berechnung der erwarteten Zuschlagsumme für das jeweils nächste Kalenderjahr ein.

(3)
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 25. Oktober eines jeden Kalenderjahres auf Grundlage der Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 und unter Berücksichtigung der Jahresabrechnung vorangegangener Kalenderjahre den KWK-Aufschlag auf die Netzentgelte für das folgende Kalenderjahr.



(1) Der nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ermittelte KWKG-Finanzierungsbedarf darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

(2)
1 Die Summe der Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes für Zuschlagszahlungen für KWK-Strom und einer höheren Summe für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher insgesamt gewährleistet werden. 2 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassungsbescheide

1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1,

2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kostenwirkungen im Hinblick
auf den in Satz 1 genannten Betrag sowie

3. unter Berücksichtigung
der gleichmäßigen unterjährigen Zahlungswirkung.

(3) Droht auf Grundlage
der nach § 51 Absatz 7 des Energiefinanzierungsgesetzes gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiefinanzierungsgesetzes im folgenden Kalenderjahr eine Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1, so werden die Zuschlagszahlungen für alle KWK-Anlagen nach § 6 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt entsprechend für das folgende Kalenderjahr gekürzt.

(4)
Die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschreibungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach Absatz 3 gekürzt.

(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermittelt die entsprechenden Kürzungssätze und veröffentlicht diese
bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.

(6) 1 Die gekürzten Zuschlagszahlungen für
den geförderten KWK-Strom werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung an die betreffenden Anlagenbetreiber nachgezahlt. 2 Die Nachzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem Prognosejahr.