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Änderung § 28 KWKG 2023 vom 01.01.2017

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§ 28 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 28 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Belastungsausgleich


(Text neue Fassung)

§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Netzbetreiber, die im Kalenderjahr Zuschläge zu leisten haben, können finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber für diese Zahlungen verlangen.

(2) 1 Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Zuschlagzahlungen und ihrer Ausgleichszahlungen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. 2 Dieser Belastungsausgleich erfolgt nach Maßgabe der Strommengen, die von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher geliefert wurden. 3 Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln hierfür die Belastungen, die sie zu tragen hätten, gemessen an

1. den im Bereich ihres Netzes an Letztverbraucher ausgespeisten Strommengen und

2. den Belastungsgrenzen nach § 26 Absatz 2, 3 und 4.

(3) 1 Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, sofern sie

1. bezogen auf die Stromabgabe an Letztverbraucher im Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht, oder

2. größere Strommengen an Letztverbraucher im Sinne des § 26 Absatz 2, 3 und 4 abgegeben haben, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.

2 Der Belastungsausgleich muss so bemessen sein, dass alle Übertragungsnetzbetreiber eine Belastung tragen, die dem Durchschnittswert für jede Letztverbrauchergruppe entspricht.

(4) Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber, bis alle Netzbetreiber gleiche Belastungen nach Absatz 3 tragen.

(5) 1 Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 4 sind auf Grundlage der von den Netzbetreibern gemeldeten Prognosedaten monatliche Abschläge in zwölf gleichen Raten zu zahlen. 2 Ein Anspruch des Netzbetreibers auf Anpassung der Prognose und Abschläge besteht nicht.

(6) 1 Die Jahresabrechnung des Belastungsausgleichs für das vorangegangene Kalenderjahr zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern sowie unter den Übertragungsnetzbetreibern erfolgt bis zum 30. November eines jeden Jahres mit Wertstellung zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres. 2 Jeder Netzbetreiber muss den Übertragungsnetzbetreibern die Daten, die für die Jahresabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind, elektronisch bis zum 31. Juli eines jeden Jahres zur Verfügung stellen. 3 Die Daten umfassen

1. die Letztverbrauchsmengen des vorangegangenen Kalenderjahres,

2. die KWK-Strommengen für die Anlagenkategorien nach den §§ 6, 13 und 35 sowie

3. die Beträge für die Förderung von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 18 bis 25 und 35.

4 Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem vorangegangenen Kalenderjahr betreffen und sind in diesem Fall gesondert auszuweisen.