Änderung § 8d KWKG 2023 vom 01.01.2018

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§ 8d KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 8d KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8d Zahlungsanspruch und Eigenversorgung


(Text neue Fassung)

§ 8d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Betreiber von KWK-Anlagen und innovativen KWK-Systemen, die Zuschlagzahlungen nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b erhalten haben, müssen nach der Beendigung ihres Anspruchs nach § 8a oder § 8b für den in ihrer Anlage oder ihrem KWK-System erzeugten Strom, den sie selbst verbrauchen, nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage bezahlen, soweit der Anspruch nicht nach § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entfällt. 2 Im Übrigen sind die §§ 61a bis 61e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden.

(2) Wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System nach der Beendigung des Anspruchs nach § 8a oder § 8b modernisiert wird und wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, die die Neuerrichtung mit gleicher installierter KWK-Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, ist Absatz 1 nicht mehr anzuwenden und die Höhe der nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu zahlenden EEG-Umlage bestimmt sich nach § 61b Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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