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Änderung § 7e KWKG 2023 vom 14.08.2020

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§ 7e KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung
§ 7e KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni


vorherige Änderung

 


1 Anlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bonus nach den §§ 7b bis 7d in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständigen Netzbetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe des zu gewährenden Bonus mitzuteilen. 2 Die Mitteilung nach Satz 1 muss spätestens bis zum 31. Juli des dem tatsächlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bonus vorhergehenden Kalenderjahres erfolgen. 3 Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den §§ 7b bis 7d erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilung vor dem 31. Juli erfolgt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)