Änderung § 19 KWKG 2023 vom 14.08.2020

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§ 19 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung
§ 19 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen


(1) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. 2 Der Zuschlag beträgt

(Text alte Fassung)

1. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser von bis zu 100 Millimetern 100 Euro je laufenden Meter der neu verlegten Wärmeleitung, höchstens aber 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten,

2. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser von mehr als 100 Millimetern 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus.

3 Maßgeblich für die Zuordnung nach Satz 2 Nummer
1 oder 2 ist ein mittlerer Durchmesser, der auf Grundlage der Leitungslänge des Projektes bestimmt wird. 4 Der Zuschlag darf insgesamt 20 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.

(Text neue Fassung)

1. 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b oder

2. 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c.

3
Der Zuschlag darf insgesamt 20 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.

(2) 1 Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. 2 Nicht dazu gehören insbesondere

1. Gebühren,

2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,

3. kalkulatorische Kosten sowie

4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten.

3 Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.

(3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.



(heute geltende Fassung) 



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