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Änderung § 31b KWKG 2023 vom 14.08.2020

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§ 31b KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung
§ 31b KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818

(Textabschnitt unverändert)

§ 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur


(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen werden, die Aufgabe zu überwachen, dass

1. die Übertragungsnetzbetreiber

a) die KWKG-Umlage nach den §§ 26a und 26b ordnungsgemäß ermitteln, festlegen und veröffentlichen,

b) die KWKG-Umlage nach den §§ 27 und 27c Absatz 2 ordnungsgemäß erheben,

c) für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagzahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten und

d) den Belastungsausgleich nach § 28 durchführen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Netzbetreiber, die keine Übertragungsnetzbetreiber sind,

(Text neue Fassung)

2. die Netzbetreiber

a) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagzahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 1, den §§ 27a, 27b und 27c Absatz 1 und § 36 ordnungsgemäß erheben und



b) die KWKG-Umlage nach den §§ 26, 27a, 27b und 27c Absatz 1 und § 36 ordnungsgemäß erheben und

c) den Belastungsausgleich nach § 28 durchführen.

(2) 1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern möglich, die keine Unternehmen sind.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Die Bundesnetzagentur kann zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, beginnend ab dem 1. Januar 2023, durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Südregion in der Anlage zu § 7d durch Hinzufügung oder Streichung der in der Anlage enthaltenen kreisfreien Städte, Stadtkreise, Kreise und Landkreise ändern, wenn sich die besonders starken Belastungen des Übertragungsnetzes, welche Grundlage der Südregion sind, räumlich verlagern oder entfallen. 2 Grundlage für die Festlegung der Südregion sind die Daten der letzten abgeschlossenen Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung.