Änderung § 7d KWKG 2023 vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7d KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 7d KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7d Südbonus


(Text neue Fassung)

§ 7d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn

1. der Baubeginn des Vorhabens nach dem 31. Dezember 2019, aber vor dem 31. Dezember 2026 erfolgt ist,

2. der Standort der KWK-Anlage sich in der Südregion nach der Anlage zu diesem Gesetz befindet,

3. der gesamte ab Aufnahme des Dauerbetriebs oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,

4. die KWK-Anlage bei entsprechender Anforderung durch den Netzbetreiber in der Lage ist, auch in Zeiten, in denen keine Nutzwärmenachfrage besteht, in voller Höhe der elektrischen Leistung Strom zu erzeugen und

5. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.

2 Der Bonus nach Satz 1 beträgt einmalig 60 Euro je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils der neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlage.

(2) 1 Wird der in der KWK-Anlage erzeugte Strom entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 selbst verbraucht, ist für diesen Strom nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die volle EEG-Umlage zu entrichten, soweit der Anspruch nicht nach § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entfällt. 2 Im Übrigen sind die §§ 61a bis 61f sowie 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden.

(3) Wird der Bonus nach Absatz 1 in Anspruch genommen, sind § 8 Absatz 4 und § 19 Absatz 2 Satz 2 der KWK-Ausschreibungsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag pro Kalenderjahr für höchstens 2.500 Vollbenutzungsstunden gezahlt wird.



 
(heute geltende Fassung) 



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