Änderung § 13 KWKG 2023 vom 01.01.2021

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§ 13 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 13 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung


(1) 1 Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 300 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4, wenn

1. die Anlagen nahezu ausschließlich der Lieferung von Strom an Dritte über ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz und von Wärme an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Errichtung der Anlage feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher mit Strom und Wärme ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers bestimmt sind,

2. die Anlagen hocheffizient sind,

3. die Anlagen Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen,

4. die Anlagen nicht durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz und ansonsten nicht mehr durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden und

5. eine Zulassung erteilt wurde.

2 Das Erfordernis nach Satz 1 Nummer 1, den Strom nahezu ausschließlich an Dritte zu liefern, ist nicht für Strom anzuwenden, der in der KWK-Anlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch).

(2) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.

(3) 1 Der Zuschlag beträgt nach dem 31. Dezember 2018 für bestehende KWK-Anlagen

1. mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 50 Megawatt 1,5 Cent je Kilowattstunde,

2. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt bis einschließlich 100 Megawatt 1,3 Cent je Kilowattstunde,

3. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich 200 Megawatt 0,5 Cent je Kilowattstunde,

4. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt bis einschließlich 300 Megawatt 0,3 Cent je Kilowattstunde.

2 Eine Kumulierung mit Investitionskostenzuschüssen ist nicht zulässig.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Für bestehende KWK-Anlagen wird der Zuschlag für 16.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. 2 Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage, mindestens aber um 4.000 Vollbenutzungsstunden. 3 § 7 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Für bestehende KWK-Anlagen wird der Zuschlag für 16.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. 2 Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage, mindestens aber um 4.000 Vollbenutzungsstunden. 3 § 7 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an den Betreiber der KWK-Anlage.

(6) Für die Zulassung sind die §§ 10 und 11 entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 



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