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Änderung § 18 KWKG 2023 vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 18 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen


(1) Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 19, wenn

1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b bis zum 31. Dezember 2029 oder

(Text neue Fassung)

a) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b

aa)
bis zum 31. Dezember 2026 oder

bb) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030
oder

b) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2022,

2. die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes

a) mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) mindestens zu 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt und



b) mindestens zu 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt, oder

c) mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt und

3. eine Zulassung für das Wärmenetz gemäß § 20 erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt wurde.

vorherige Änderung

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b besteht der Anspruch nur, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 10 Prozent der transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet.



(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und c besteht der Anspruch nur, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 10 Prozent der transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet.

(3) 1 Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in das neue oder ausgebaute Wärmenetz einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. 2 Sind mehrere KWK-Anlagen an das Wärmenetz angeschlossen, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.

(4) Dem zuschlagberechtigten Ausbau eines Wärmenetzes gleichgestellt sind

1. Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen,

2. der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze,

3. die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehendes Wärmenetz,

4. der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt.