Änderung § 31 KWKG 2023 vom 01.07.2021

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§ 31 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 31 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung


(Text alte Fassung)

(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch oder schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.

(Text neue Fassung)

(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen mit Ausnahme von Anlagen, die erneuerbare Energieträger einsetzen, können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch oder schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.

(2) 1 Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,

2. den Standort, die Bezeichnung und den Typ der Anlage,

3. die elektrische und die thermische Leistung der Anlage,

4. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,

5. den Nutzungsgrad und die Stromkennzahl der Anlage,

6. die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,

7. die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,

8. den oder die eingesetzten Energieträger sowie dessen oder deren unteren Heizwert,

9. die Verwendung der Nutzwärme,

10. das Ausstellungsdatum und das ausstellende Land sowie eine eindeutige Kennnummer,

11. ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war,

12. ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung und

13. die Primärenergieeinsparung nach Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU in der jeweils geltenden Fassung.

2 Die Angaben müssen vollständig und nachvollziehbar sein. 3 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.

(3) 1 Der Herkunftsnachweis ist von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen. 2 Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten.

(4) Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten sind im behördlichen Verkehr anzuerkennen, soweit sie nicht offenkundig den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechen.



(heute geltende Fassung) 
 



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