Änderung § 27d KWKG 2023 vom 27.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27d KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 27d KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

(Textabschnitt unverändert)

§ 27d Herstellung von Grünem Wasserstoff


(Text alte Fassung)

Für Strom, der von einem Unternehmen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, verringert sich die KWKG-Umlage unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Maßgabe des § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf null.

(Text neue Fassung)

Für Strom, der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, verringert sich die KWKG-Umlage unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Maßgabe des § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf null.




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