§ 27d KWKG 2025 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 27d KWKG 2025 n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27d Herstellung von Grünem Wasserstoff | |
(Text alte Fassung) Für Strom, der von einem Unternehmen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, verringert sich die KWKG-Umlage unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Maßgabe des § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf null. | (Text neue Fassung) Für Strom, der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, verringert sich die KWKG-Umlage unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Maßgabe des § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf null. |