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Änderung § 26 KWKG 2023 vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 26 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 KWKG-Umlage


(Text neue Fassung)

§ 26 Finanzierung der Zuschlagszahlungen


vorherige Änderung

(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für die nach diesem Gesetz erforderlichen Ausgaben bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen (KWKG-Umlage).

(2) Werden die Netzentgelte nicht gesondert in Rechnung gestellt, können die Kosten
nach Absatz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug entsprechend in Ansatz gebracht werden.

(3) Die Netzbetreiber müssen für die Netzentgelte sowie für die KWKG-Umlage und die Zuschlagzahlungen getrennte Konten führen; § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.




Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz und nach auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.

(heute geltende Fassung)