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Änderung § 26b KWKG 2023 vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26b KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 26b KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26b Veröffentlichung der KWKG-Umlage


(Text neue Fassung)

§ 26b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten.

(2) 1 Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte anzugeben, die in die Ermittlung eingeflossen sind. 2 Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der KWKG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.



 
(heute geltende Fassung)