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Änderung § 27b KWKG 2023 vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27b KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 27b KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27b Begrenzte KWKG-Umlage bei Stromspeichern


(Text neue Fassung)

§ 27b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, ist § 61l des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungen nach den §§ 74 und 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres erfolgen müssen.



 
(heute geltende Fassung)