Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 KWKG 2023 vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 KWKG 2023, alle Änderungen durch Artikel 9 EEAusG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des KWKG 2023

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 3 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anschluss- und Abnahmepflicht


(1) 1 Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13

1. hocheffiziente KWK-Anlagen an ihr Netz unverzüglich vorrangig anschließen und

2. den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen.

2 § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. 3 Die §§ 9 und 12 Absatz 4 sowie die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden. 4 Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 und die Verpflichtung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sind gleichrangig.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit der Betreiber der KWK-Anlage mit dem Übertragungsnetzbetreiber ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 6a des Energiewirtschaftsgesetzes eine abweichende vertragliche Vereinbarung abschließt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)