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Änderung § 28 KWKG 2023 vom 01.01.2017

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§ 28 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 28 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Belastungsausgleich


(Text alte Fassung)

(1) Netzbetreiber, die im Kalenderjahr Zuschläge zu leisten haben, können finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber für diese Zahlungen verlangen.

(2) 1 Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Zuschlagzahlungen und ihrer Ausgleichszahlungen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen.
2 Dieser Belastungsausgleich erfolgt nach Maßgabe der Strommengen, die von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher geliefert wurden. 3 Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln hierfür die Belastungen, die sie zu tragen hätten, gemessen an

1. den im Bereich ihres Netzes an Letztverbraucher ausgespeisten Strommengen und

2. den Belastungsgrenzen
nach § 26 Absatz 2, 3 und 4.

(3) 1
Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, sofern sie

1.
bezogen auf die Stromabgabe an Letztverbraucher im Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht, oder

2. größere Strommengen an Letztverbraucher im Sinne des § 26 Absatz 2, 3 und 4 abgegeben haben, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber
entspricht.

2 Der Belastungsausgleich muss so bemessen sein, dass alle
Übertragungsnetzbetreiber eine Belastung tragen, die dem Durchschnittswert für jede Letztverbrauchergruppe entspricht.

(4) Übertragungsnetzbetreiber
haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber, bis alle Netzbetreiber gleiche Belastungen nach Absatz 3 tragen.

(5)
1 Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 4 sind auf Grundlage der von den Netzbetreibern gemeldeten Prognosedaten monatliche Abschläge in zwölf gleichen Raten zu zahlen. 2 Ein Anspruch des Netzbetreibers auf Anpassung der Prognose und Abschläge besteht nicht.

(6)
1 Die Jahresabrechnung des Belastungsausgleichs für das vorangegangene Kalenderjahr zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern sowie unter den Übertragungsnetzbetreibern erfolgt bis zum 30. November eines jeden Jahres mit Wertstellung zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres. 2 Jeder Netzbetreiber muss den Übertragungsnetzbetreibern die Daten, die für die Jahresabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind, elektronisch bis zum 31. Juli eines jeden Jahres zur Verfügung stellen. 3 Die Daten umfassen

1. die Letztverbrauchsmengen des vorangegangenen Kalenderjahres,

2. die KWK-Strommengen für die Anlagenkategorien nach den §§ 6, 13 und 35 sowie

3.
die Beträge für die Förderung von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 18 bis 25 und 35.

4
Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem vorangegangenen Kalenderjahr betreffen und sind in diesem Fall gesondert auszuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Netzbetreiber können für die in einem Kalenderjahr geleisteten Zuschlagzahlungen einen finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber verlangen. 2 Hierbei müssen sie etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWKG-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 in Abzug bringen.

(2) Die
Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, sofern sie bezogen auf die Einnahmen aus der KWKG-Umlage im Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten hatten als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.

(3) Die
Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber in Höhe deren Einnahmen aus der KWKG-Umlage.

(4)
1 Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind aufgrund der nach § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Daten monatliche Abschläge in zwölf gleichen Raten zu zahlen. 2 Die Raten nach Satz 1 sind bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. 3 Wenn ein Netzbetreiber die erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 26a Absatz 4. 4 Ein Anspruch des Netzbetreibers auf Anpassung der Abschläge besteht nur, wenn und soweit die Übertragungsnetzbetreiber für eine Abnahmestelle eine Mitteilung nach § 27 Absatz 3 Nummer 1 bei der Festlegung der Höhe des Abschlags berücksichtigt haben, das Unternehmen aber für diese Abnahmestelle im folgenden Jahr keine Begrenzung erhält.

(5)
1 Die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs für das vorangegangene Kalenderjahr zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern sowie unter den Übertragungsnetzbetreibern erfolgt bis zum 30. November eines Kalenderjahres mit Wertstellung zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres. 2 Jeder Netzbetreiber muss den Übertragungsnetzbetreibern alle Daten, die für die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind, elektronisch bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres zur Verfügung stellen, insbesondere

1. die Angabe der Stromabgaben an Letztverbraucher des vorangegangenen Kalenderjahres im Bereich ihres Netzes insgesamt,

2. die Angabe der Stromabgaben an Letztverbraucher des vorangegangenen Kalenderjahres im Bereich ihres Netzes, die nach den §§ 26, 27a, 27b oder § 27c Absatz 1 umlagepflichtig gewesen sind,

3. die
KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9, 13 und 35,

4. die KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b
sowie die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge und

5.
die Beträge für die Förderung von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 18 bis 25 und 35.

3
Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem vorangegangenen Kalenderjahr betreffen und sind in diesem Fall gesondert auszuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)