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Änderung § 32 KWKG 2023 vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 32 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz kann die zuständige Stelle Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen.

(Text neue Fassung)

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)