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Änderung § 18 KWKG 2023 vom 21.12.2018

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§ 18 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 18 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen


(1) Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 19, wenn

(Text alte Fassung)

1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt,

(Text neue Fassung)

1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt

a)
spätestens bis zum 31. Dezember 2022 oder

b) nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem 31. Dezember 2025,


2. die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes

a) mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt oder

b) mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt und

3. eine Zulassung für das Wärmenetz gemäß § 20 erteilt wurde.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b besteht der Anspruch nur, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 Prozent der transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet.

(3) 1 Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in das neue oder ausgebaute Wärmenetz einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. 2 Erstreckt sich das neue oder ausgebaute Wärmenetz über das Gebiet mehrerer Übertragungsnetzbetreiber, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist.

(4) Dem zuschlagberechtigten Ausbau eines Wärmenetzes gleichgestellt sind

1. Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen,

2. der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze,

3. die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehendes Wärmenetz,

4. der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt.