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Änderung § 5 KWKG 2023 vom 17.05.2019

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§ 5 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung
§ 5 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme


(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht

1. nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus

a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 1 oder mehr als 50 Megawatt,

b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 1 oder mehr als 50 Megawatt oder

c) nachgerüsteten KWK-Anlagen,

2. nach § 8a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus

a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 bis einschließlich 50 Megawatt oder

b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt bis einschließlich 50 Megawatt, wenn

(Text alte Fassung)

aa) die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher elektrischer KWK-Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und

(Text neue Fassung)

aa) die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und

bb) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt.

(2) Innovative KWK-Systeme haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach § 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b.



 

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