Änderung Artikel 8 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
Artikel 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 8 Evaluierung


(Text neue Fassung)

Artikel 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesregierung untersucht bis zum 31. Dezember 2018 unter Einbeziehung der Bundesrechtsanwaltskammer, der Patentanwaltskammer und des Trägers der Rentenversicherung die Auswirkungen des Artikels 1 Nummer 3 und des Artikels 6 auf die Zulassungspraxis der Rechtsanwaltskammern und der Patentanwaltskammer sowie auf die Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung und berichtet nach Abschluss der Untersuchung dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Untersuchung.



 



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