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§ 2 - Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)

§ 2 Grundsätze



(1) 1Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besondere Form der nicht rechtlichen Begleitung im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung. 2Sie umfasst die Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Betreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren mit dem Ziel, die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren und ihre Sekundärviktimisierung zu vermeiden.

(2) 1Psychosoziale Prozessbegleitung ist geprägt von Neutralität gegenüber dem Strafverfahren und der Trennung von Beratung und Begleitung. 2Sie umfasst weder die rechtliche Beratung noch die Aufklärung des Sachverhalts und darf nicht zu einer Beeinflussung des Zeugen oder einer Beeinträchtigung der Zeugenaussage führen. 3Der Verletzte ist darüber sowie über das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht des psychosozialen Prozessbegleiters von diesem zu Beginn der Prozessbegleitung zu informieren.

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Zitierungen von § 2 PsychPbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PsychPbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychPbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PsychPbG Regelungsgegenstand
... der Strafprozessordnung 1. die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung ( § 2 ), 2. die Anforderungen an die Qualifikation des psychosozialen Prozessbegleiters ...