§ 4 Anerkennung und weitere Anforderungen
Die Länder bestimmen, welche Personen und Stellen für die psychosoziale Prozessbegleitung anerkannt werden, welche weiteren Anforderungen hierfür an Berufsausbildung, praktische Berufserfahrung, spezialisierte Weiterbildung und regelmäßige Fortbildungen zu stellen sind.
interne Verweise§ 1 PsychPbG Regelungsgegenstand ... die Anforderungen an die Qualifikation des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 3 und 4 ) sowie 3. die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 bis ...
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