1Der Anspruch auf Vergütung entsteht für jeden Verfahrensabschnitt nach
§ 6 Satz 1 gesondert.
2Das gerichtliche Verfahren beginnt, wenn das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nach
§ 203 der Strafprozessordnung beschließt.