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§ 2 - Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)

§ 2 Gemeinsamer Meldestandard



Gemäß den geltenden Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften tauscht das Bundeszentralamt für Steuern innerhalb der festgelegten Frist nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 27 mit der zuständigen Behörde jedes anderen meldepflichtigen Staates die ihm hierzu von den Finanzinstituten nach diesem Gesetz übermittelten Daten aus; diese sind:
1.
die folgenden Informationen zum Kontoinhaber oder zu den Kontoinhabern:

a)
bei natürlichen Personen der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern sowie das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber ist, und die Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,

b)
bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern des Rechtsträgers sowie der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern, das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person sowie die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer jede derartige meldepflichtige Person als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, und die Information, ob jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,

c)
die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber;

2.
die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist, die Art des Kontos und die Information, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt;

3.
der Name und gegebenenfalls die Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;

4.
der Kontosaldo oder Kontowert einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;

5.
bei Verwahrkonten

a)
der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden und der Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug auf das Konto im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie

b)
die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;

6.
bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;

7.
bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei denen es sich um eine Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist, und

8.
bei allen anderen Konten, die nicht Verwahrkonten oder Einlagekonten sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.





 

Frühere Fassungen von § 2 FKAustG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2025Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 FKAustG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FKAustG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKAustG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FKAustG Anwendungsbereich (vom 24.12.2025)
... Recht verpflichtend aufgenommen haben und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 ...
§ 7 FKAustG Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Finanzkonten
... zu beachten sind, damit das Bundeszentralamt für Steuern die Daten im Sinne des § 2 im Wege des automatischen Informationsaustauschs an die jeweils zuständige Behörde des ...
§ 27 FKAustG Anwendungsbestimmung (vom 24.12.2025)
... die automatische Übermittlung von Informationen nach § 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 4 jeweils zum 30. September eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr durch; ...
 
Zitat in folgenden Normen

EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)
Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
§ 7 EUAHiG Automatische Übermittlung von Informationen (vom 24.12.2025)
... Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die Informationen über Finanzkonten gemäß § 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen . (3) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt zu nach dem 31. Dezember 2016 ...

Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 14.02.2026)
...  5b. die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen und Auswertungen im Rahmen der nach § 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen auszutauschenden Informationen und die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 28 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
Artikel 3 FKAustGEG Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen und Auswertungen im Rahmen der nach § 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen ...
Artikel 4 FKAustGEG Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
... Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die Informationen über Finanzkonten gemäß § 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352
Artikel 3 KStTGEG Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
... Recht verpflichtend aufgenommen haben und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 ... nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden ...