Ist eine Vormundschaft kraft Gesetzes eingetreten, so ist bis zum Eingreifen des nach §
36 zuständigen Vormundschaftsgerichts auch das Gericht, in dessen Bezirk das Kind geboren ist, für die erforderlichen Maßregeln zuständig. Das Gericht soll von den angeordneten Maßregeln dem nach §
36 zuständigen Vormundschaftsgericht Mitteilung machen.