Für die in den §§
1693,
1846 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und im Artikel
24 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Das Gericht soll, wenn eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist, von den angeordneten Maßregeln dem nach §
43 Abs. 2 zuständigen Gericht Mitteilung machen.