Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach §
1587b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs findet insoweit nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach §
1408 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach §
1587o des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung geschlossen haben und das Gericht die Vereinbarung genehmigt hat. Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht selbständig anfechtbar.