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§ 55c
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
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§ 55c - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch
Artikel 112
Abs. 1 G. v. 17.12.2008
BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1
Freiwillige Gerichtsbarkeit
14 weitere Fassungen
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wird in 118 Vorschriften zitiert
Zweiter Abschnitt Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
II. Vormundschafts- und Familiensachen
§ 55b
←
→
§ 56
§ 55c
§ 55c wird in
1 Vorschrift zitiert
In Verfahren, die die Annahme eines Minderjährigen als Kind betreffen, gelten für die Anhörung eines minderjährigen Kindes die Vorschriften des §
50b
Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 entsprechend.
§ 55b
←
→
§ 56
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Zitierungen von
§ 55c FGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55c FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 441
Artikel 3 VaterKlG Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) das Jugendamt anhören." 2. Nach §
55c
wird folgender § 56 eingefügt: § 56 (1) Vor einer ...
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