Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
§ 56d
Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, so hat das Gericht eine gutachtliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine gutachtliche Äußerung des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die gutachtliche Äußerung ist kostenlos zu erstatten.
interne Verweise§ 49 FGG ... Kind (§ 1741), sofern das Jugendamt nicht eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat, 2. Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die ... zur Äußerung erhält oder das eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat. (3) Dem Jugendamt und dem Landesjugendamt sind alle Entscheidungen des ...
Zitat in folgenden NormenKinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
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