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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 60 - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 60



(1) Die sofortige Beschwerde findet statt:

1.
gegen eine Verfügung, durch die ein als Vormund, Pfleger oder Gegenvormund Berufener übergangen wird;

2.
gegen eine Verfügung, durch welche die Weigerung, eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Gegenvormundschaft zu übernehmen, zurückgewiesen wird;

3.
gegen eine Verfügung, durch die ein Vormund, Pfleger oder Gegenvormund gegen seinen Willen entlassen wird;

4.
(weggefallen)

5.
(weggefallen)

6.
gegen Verfügungen, die erst mit der Rechtskraft wirksam werden.

(2) Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von seiner Übergehung Kenntnis erlangt.



 

Zitierungen von § 60 FGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 FGG
... die weitere Beschwerde finden die Vorschriften der §§ 57 bis 62 entsprechende ...
§ 82 FGG
... das Nachlaßgericht entscheidet, finden die Vorschriften des § 53 und des § 60 Abs. 1 Nr. 6 entsprechende ...