Achtung: Dieser Titel wurde aufgehoben und galt bis inkl. 31.08.2009
(1) Für die dem Familiengericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zuständig.
(2) Wird eine Ehesache rechtshängig, so gibt das Familiengericht im ersten Rechtszug bei ihm anhängige Verfahren der in §
621 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Art von Amts wegen an das Gericht der Ehesache ab. §
281 Abs. 2, 3 Satz 1 der
Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(3) In Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, gelten die Vorschriften im Buch 6 Abschnitt 2 und 3 der
Zivilprozessordnung; über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, über die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof. Soweit §
621a der
Zivilprozeßordnung vorsieht, daß Vorschriften des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Familiengericht. §
57 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend für die Beschwerde nach den §§
621e,
629a Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung, steht jedoch der Beschwerdeberechtigung des Jugendamts nicht entgegen. In den Fällen des §
57 Abs. 1 Nr. 1 und 3 steht die Beschwerde nur dem Ehegatten des Mündels oder Pflegebefohlenen zu.