(1) Für die dem Familiengericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zuständig.
(2) Wird eine Ehesache rechtshängig, so gibt das Familiengericht im ersten Rechtszug bei ihm anhängige Verfahren der in §
621 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Art von Amts wegen an das Gericht der Ehesache ab. §
281 Abs. 2, 3 Satz 1 der
Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(3) In Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, gelten die Vorschriften im Buch 6 Abschnitt 2 und 3 der
Zivilprozessordnung; über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, über die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof. Soweit §
621a der
Zivilprozeßordnung vorsieht, daß Vorschriften des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Familiengericht. §
57 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend für die Beschwerde nach den §§
621e,
629a Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung, steht jedoch der Beschwerdeberechtigung des Jugendamts nicht entgegen. In den Fällen des §
57 Abs. 1 Nr. 1 und 3 steht die Beschwerde nur dem Ehegatten des Mündels oder Pflegebefohlenen zu.