Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 68a - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 68a


§ 68a wird in 2 Vorschriften zitiert

Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gibt das Gericht der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Äußerung, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Im Falle des § 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gibt das Gericht auch dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung. In der Regel ist auch dem Ehegatten des Betroffenen, seinem Lebenspartner, seinen Eltern, Pflegeeltern und Kindern Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen Gründen. Auf Verlangen des Betroffenen ist einer ihm nahestehenden Person und den in Satz 3 genannten Personen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

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Zitierungen von § 68a FGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68a FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69d FGG
... und ausführender Arzt sollen in der Regel nicht personengleich sein. § 68a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Für die Genehmigung der Einwilligung eines ... 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 68a und 69a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Verfahrenshandlungen durch den ersuchten ...
§ 69i FGG
... des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten §§ 68a , 69a Abs. 2 Satz 1 und § 69g Abs. 1, 4 entsprechend. (4) Hat das Gericht nach ... damit eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden ist; im übrigen gelten §§ 68a und 69g Abs. 1 entsprechend. (6) Für die Verlängerung der Bestellung eines ... Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt; im übrigen gelten die §§ 68a , 69d Abs. 1 Satz 3 und § 69g Abs. 1 ...


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