(1) Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach §
1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§
1821,
1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§
1823 und
1825 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anhören. Vor einer Entscheidung nach den §§
1904,
1907 Abs. 1 und 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Die persönliche Anhörung kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(2) Vor der Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers oder Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§
1904 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Sachverständiger und ausführender Arzt sollen in der Regel nicht personengleich sein. §
68a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Für die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Sterilisation (§
1905 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten §
68 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§
68a und
69a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Verfahrenshandlungen durch den ersuchten Richter sind ausgeschlossen. Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem Gutachten von Sachverständigen eingeholt sind, die sich auf die medizinischen, psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen und sexualpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken. Die Sachverständigen haben den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Sachverständiger und ausführender Arzt dürfen nicht personengleich sein.
§ 69i FGG ... so hat das Gericht den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören. § 69d Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (8) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers nach ... mit dem Betreuerwechsel erklärt; im übrigen gelten die §§ 68a, 69d Abs. 1 Satz 3 und § 69g Abs. 1 ...