Für Mitteilungen nach den §§ 69k bis 69n gelten die §§
19 und
20 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz. Betreffen Mitteilungen nach den §§
69k oder
69n eine andere Person als den Betroffenen, so gilt auch §
21 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.