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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 70b - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 70b


§ 70b wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. § 67a gilt entsprechend.

(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keine Pfleger für das Verfahren, so ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, zu begründen.

(3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.

(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,

1.
mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder

2.
mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.

 
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Zitierungen von § 70b FGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70b FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 46 FGG-RG Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
...  4. In § 12 Abs. 6 werden die Wörter „§§ 70a, 70b Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 und 4, § 70g Abs. 1 Satz 2 und § 70n des Gesetzes über ...