(1) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, muß enthalten
- 1.
- die Bezeichnung des Betroffenen,
- 2.
- die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme,
- 3.
- den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet, wenn sie nicht vorher verlängert wird; dieser Zeitpunkt darf höchstens ein Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit höchstens zwei Jahre nach Erlaß der Entscheidung liegen,
- 4.
- eine Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen.