(1) Die sofortige Beschwerde findet gegen Entscheidungen statt, die erst mit Rechtskraft wirksam werden.
(2) Die Beschwerde gegen Unterbringungsmaßnahmen, vorläufige Unterbringungsmaßnahmen oder die Ablehnung der Aufhebung solcher Maßnahmen steht unbeschadet des §
20 den in §
70d bezeichneten Personen oder Stellen zu.
(3) §
69g Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.