Erhält das Nachlaßgericht Kenntnis davon, daß ein Kind Vermögen von Todes wegen erworben hat, das nach §
1640 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzeichnen ist, so teilt das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgericht den Vermögenserwerb mit.