(1) Hinterläßt ein Erblasser mehrere Erben, so hat das Nachlaßgericht auf Antrag die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln, sofern nicht ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.
(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.
§ 193 FGG ... sind, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in den Fällen der §§ 86 , 99 an Stelle der Gerichte oder neben diesen die Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln ...