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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 129 - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 129



Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. § 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 129 FGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 4 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 129 FGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 129 FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 147 FGG (vom 01.01.2007)
... auf die dem Registergericht zu machenden Mitteilungen, die Vorschriften der §§ 127, 129 , 130, 141a bis 143 und 144c finden auf die Eintragungen in das Genossenschaftsregister ...
§ 159 FGG
... Anwendung. Auf die Eintragungen in das Vereinsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130, 142, 143, auf das Verfahren bei der Verhängung von Zwangsgeld gegen Mitglieder des ...
§ 160b FGG (vom 01.01.2007)
... Auf das Partnerschaftsregister finden § 125 Abs. 2 bis 5, § 125a und die §§ 127 bis 130, auf das Einschreiten des Registergerichts die §§ 132 bis 140 und auf ...
§ 161 FGG
... Auf die Eintragungen in das Güterrechtsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130, 142, 143 entsprechende Anwendung. (2) Von einer Eintragung sollen in allen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 24 FGG-RG Änderung der Bundesnotarordnung
...  2. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 129 , 147 Abs. 1, §§ 159, 161 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der ...
Artikel 40 FGG-RG Änderung der Registerverordnungen
... erfolgen." 2. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 129 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die ...

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 4 EHUG Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Erledigung der Registersachen sichergestellt ist." 2. § 129 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Abs. 1 Satz 3 gilt ...