Für die Verrichtungen, welche den Gerichten in Ansehung der nach dem
Handelsgesetzbuch oder nach dem Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, aufzumachenden Dispache obliegen, ist das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem die Verteilung der Havereischäden zu erfolgen hat. §
145a gilt entsprechend.